Satzung des Stadtteilvereins Handschuhsheim e.V.
§ 1 Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Belange und Interessen
des Stadtteils Heidelberg Handschuhsheim aufgrund der Beschlüsse und Aufgaben
des Vereins.
2. Der Zweck des Vereins ist insbesondere:
a) das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an den Vorgängen im Stadtteil
Handschuhsheim zu wecken und Eigeninitiativen zu unterstützen, soweit keine
privaten Interessen zu erkennen sind,
b) die Verwirklichung notwendiger Maßnahmen für den Stadtteil durch Eingaben
und Verhandlungen mit den zuständigen Behörden zu erreichen,
c) die Eigenständigkeit des Stadtteils zu wahren, den Heimatgedanken zu
pflegen und das Brauchtum zu pflegen, Anlagen für die Allgemeinheit im Stadtteil
zu errichten und zu erhalten sowie die Handschuhsheimer Vereine und Organisationen zu unterstützen.
d) die im Rahmen der Städtepartnerschaft Heidelberg-Simferopol seit 1993
bestehende Stadtteilpartnerschaft zwischen den Stadtteilen Handschuhsheim und
Kiewskij-Rayon durch humanitäre Hilfsaktionen, völkerverbindende Veranstaltungen
sowie den Austausch von Vereinen, Verbänden, Gruppen und Einzelpersonen zu
fördern.
3. Der Verein kann Eigentum erwerben sowie Verwaltungen übernehmen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" nach der
Abgabenordnung. Etwaige Einnahmen aus den Veranstaltungen des Vereins oder
sonstige öffentliche oder private Zuwendungen dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Stadtteilverein Handschuhsheim e. V."
und ist unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins
ist Heidelberg.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person und
jeder Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch und dessen
Genehmigung durch den Vorstand erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet mit
a) dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt; dieser kann nur zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an
den Vorstand erklärt werden.
c) durch förmliche Ausschließung durch den Vorstand. Das ausgeschlossene
Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig
entscheidet, nachdem dem ausgeschlossenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung
vor der Mitgliederversammlung gegeben wurde. Ein Ausschluß kann nur aus
wichtigem Grand erfolgen, insbesondere bei grob satzungswidrigem oder
ehrenrührigem Verhalten eines Mitgliedes.
d) bei Beitragsrückstand von mehr als 1 Jahr.
§ 4 Beiträge - Geschäftsjahr
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Mitglieder nach § 3.1 wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes
anwesende Mitglied (§ 3.1) hat eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung soll jährlich in der ersten Jahreshälfte
einberufen werden. Die Einladung hat durch den 1. Vorsitzenden oder dessen
Vertreter (§ 7.2) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei
Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
3. Anträge sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1.
Vorsitzenden einzureichen.
4. Der 1. Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied leitet die
Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) den Jahresbericht
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
c) die Entlastung des Schatzmeisters
d) Entlastung und Neuwahlen des Vorstandes
e) Satzungsänderungen und vorliegende Anträge
6. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist ferner einzuberufen, wenn dies 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle hat die
außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das die
wesentlichen Ergebnisse der Versammlung sowie die gefassten Beschlüsse
enthält. Das Protokoll ist von dem Leiter der Versammlung und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich
zusammen aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der 3. Vorsitzenden
d) dem/der Schatzmeister/in
e) dem/der Schriftführer/in
f) dem/der Beisitzer/in Tiefburgverwaltung
g) dem/der Beisitzer/in Organisation
h) dem/der Beisitzer/in Kultur
i) dem/der Beisitzer/in Stadtentwicklung/Verkehr
j) dem/der Beisitzer/in Archiv/Gästeführung
k) dem/der Beisitzer/in Wirtschaftsausschuss
2. Je zwei Vorsitzende vertreten den Verein gern. § 26 BGB. Intern geht das
Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
3. Der Vorstand (§ 7.1) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Er setzt sich aus zwei Gruppen zusammen, die jedoch
versetzt im 2-Jahresrhythmus gewählt werden.
a) Gruppe eins: 1. Vorsitzende/r und die Beisitzer Buchstabe d) bis h)
b) Gruppe zwei: 2. und 3. Vorsitzende/r und die Beisitzer Buchstabe i) bis k)
4. Die Vorstandsmitglieder scheiden vorbehaltlich der Amtsniederlegung
jedoch erst aus dem Amt aus, wenn die entsprechenden Nachfolger gewählt sind.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende
geschäftsführende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den
jeweiligen Nachfolger zu bestellen.
6. Das Bestellungsorgan ist berechtigt, eine Person mit höchstens zwei
Ämtern zu betrauen.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung, welche weitere Einzelheiten regelt. Die Geschäftsordnung ist
jedoch nicht Bestandteil der Satzung.
8. Sofern Ehrenvorsitzende vom Vorstand ernannt sind, gehören diese als
stimmberechtigte Mitglieder dem Vorstand an.
§ 8 Erweiterter Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Vorstand gern. § 7 Abs. 1 der Satzung.
b) die Vorsitzenden oder ihre Vertreter derjenigen Mitgliedervereine im Sinne
von § 3.1, die ihren Tätigkeitsmittelpunkt in Handschuhsheim haben.
c) Stadträte, sofern sie persönliches Mitglied im Stadtteilverein sind und
ihren Wohnsitz in Handschuhsheim haben.
2. Der erweiterte Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die
Einladung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter
(§ 7.2) unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Einladungsfrist von 2
Wochen.
3. Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion. Er beschließt in
Angelegenheiten, welche die im erweiterten Vorstand nach § 8.1 b) befindlichen
Vereine betreffen.
§ 9 Wahlen, Abstimmungen und Satzungsänderungen
1. Wahlen finden offen statt. Eine geheime Wahl muß stattfinden
a) wenn mehrere Bewerber für ein Amt kandidieren
b) wenn dies ein anwesendes Mitglied beantragt.
2. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
3. Beschlüsse bei Abstimmungen, sowie Satzungsänderungen, werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei
unberücksichtigt.
§ 10 Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt
Heidelberg zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Zu diesem Beschluss ist abweichend von § 9, Abs. 4 der Satzung eine Mehrheit von
2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederverrsammlung am 28. Mai 2003
beschlossen. Sie treten mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Heidelberg in Kraft.
Dieser Eintrag erfolgte am 2. März 2004 (VR 570)
Heidelberg-Handschuhsheim, den 10.März 2004
Martin Hornig Jürgen Grieser
Gerhard Genthner Fritz Oestreicher
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
3. Vorsitzender Schriftführer