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Satzung des Stadtteilvereins Handschuhsheim e.V.

§ 1 Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Belange und Interessen des Stadtteils Heidelberg Handschuhsheim aufgrund der Beschlüsse und Aufgaben des Vereins.

2. Der Zweck des Vereins ist insbesondere:

a) das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an den Vorgängen im Stadtteil Handschuhsheim zu wecken und Eigeninitiativen zu unterstützen, soweit keine privaten Interessen zu erkennen sind,

b) die Verwirklichung notwendiger Maßnahmen für den Stadtteil durch Eingaben und Verhandlungen mit den zuständigen Behörden zu erreichen,

c) die Eigenständigkeit des Stadtteils zu wahren, den Heimatgedanken zu pflegen und das Brauchtum zu pflegen, Anlagen für die Allgemeinheit im Stadtteil zu errichten und zu erhalten sowie die Handschuhsheimer Vereine und Organisationen zu unterstützen.

d) die im Rahmen der Städtepartnerschaft Heidelberg-Simferopol seit 1993 bestehende Stadtteilpartnerschaft zwischen den Stadtteilen Handschuhsheim und Kiewskij-Rayon durch humanitäre Hilfsaktionen, völkerverbindende Veranstaltungen sowie den Austausch von Vereinen, Verbänden, Gruppen und Einzelpersonen zu fördern.

3. Der Verein kann Eigentum erwerben sowie Verwaltungen übernehmen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" nach der Abgabenordnung. Etwaige Einnahmen aus den Veranstaltungen des Vereins oder sonstige öffentliche oder private Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Stadtteilverein Handschuhsheim e. V." und ist unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person und jeder Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch und dessen Genehmigung durch den Vorstand erworben.

3. Die Mitgliedschaft endet mit
a) dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt; dieser kann nur zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
c) durch förmliche Ausschließung durch den Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet, nachdem dem ausgeschlossenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung vor der Mitgliederversammlung gegeben wurde. Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grand erfolgen, insbesondere bei grob satzungswidrigem oder ehrenrührigem Verhalten eines Mitgliedes.
d) bei Beitragsrückstand von mehr als 1 Jahr.

§ 4 Beiträge - Geschäftsjahr

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Mitglieder nach § 3.1 wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende Mitglied (§ 3.1) hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung soll jährlich in der ersten Jahreshälfte einberufen werden. Die Einladung hat durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter (§ 7.2) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

3. Anträge sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

4. Der 1. Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) den Jahresbericht
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
c) die Entlastung des Schatzmeisters
d) Entlastung und Neuwahlen des Vorstandes
e) Satzungsänderungen und vorliegende Anträge

6. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle hat die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das die wesentlichen Ergebnisse der Versammlung sowie die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)  dem/der 1. Vorsitzenden
b)  dem/der 2. Vorsitzenden
c)  dem/der 3. Vorsitzenden
d)  dem/der Schatzmeister/in
e)  dem/der Schriftführer/in
f)   dem/der Beisitzer/in Tiefburgverwaltung
g)  dem/der Beisitzer/in Organisation
h)  dem/der Beisitzer/in Kultur
i)   dem/der Beisitzer/in Stadtentwicklung/Verkehr
j)   dem/der Beisitzer/in Archiv/Gästeführung
k)   dem/der Beisitzer/in Wirtschaftsausschuss

2. Je zwei Vorsitzende vertreten den Verein gern. § 26 BGB. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

3. Der Vorstand (§ 7.1) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er setzt sich aus zwei Gruppen zusammen, die jedoch versetzt im 2-Jahresrhythmus gewählt werden.
a) Gruppe eins: 1. Vorsitzende/r und die Beisitzer Buchstabe d) bis h)
b) Gruppe zwei: 2. und 3. Vorsitzende/r und die Beisitzer Buchstabe i) bis k)

4. Die Vorstandsmitglieder scheiden vorbehaltlich der Amtsniederlegung jedoch erst aus dem Amt aus, wenn die entsprechenden Nachfolger gewählt sind.

5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den jeweiligen Nachfolger zu bestellen.

6. Das Bestellungsorgan ist berechtigt, eine Person mit höchstens zwei Ämtern zu betrauen.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche weitere Einzelheiten regelt. Die Geschäftsordnung ist jedoch nicht Bestandteil der Satzung.

8. Sofern Ehrenvorsitzende vom Vorstand ernannt sind, gehören diese als stimmberechtigte Mitglieder dem Vorstand an.

§ 8 Erweiterter Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Vorstand gern. § 7 Abs. 1 der Satzung.
b) die Vorsitzenden oder ihre Vertreter derjenigen Mitgliedervereine im Sinne von § 3.1, die ihren Tätigkeitsmittelpunkt in Handschuhsheim haben.
c) Stadträte, sofern sie persönliches Mitglied im Stadtteilverein sind und ihren Wohnsitz in Handschuhsheim haben.

2. Der erweiterte Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter (§ 7.2) unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen.

3. Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion. Er beschließt in Angelegenheiten, welche die im erweiterten Vorstand nach § 8.1 b) befindlichen Vereine betreffen.

§ 9 Wahlen, Abstimmungen und Satzungsänderungen

1. Wahlen finden offen statt. Eine geheime Wahl muß stattfinden
a) wenn mehrere Bewerber für ein Amt kandidieren
b) wenn dies ein anwesendes Mitglied beantragt.
2.  Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

3. Beschlüsse bei Abstimmungen, sowie Satzungsänderungen, werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 10 Auflösung

1. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Heidelberg zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist abweichend von § 9, Abs. 4 der Satzung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederverrsammlung am 28. Mai 2003 beschlossen. Sie treten mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg in Kraft.
Dieser Eintrag erfolgte am 2. März 2004 (VR 570)

Heidelberg-Handschuhsheim, den 10.März 2004

Martin Hornig       Jürgen Grieser    Gerhard Genthner    Fritz Oestreicher
1. Vorsitzender     2. Vorsitzender     3. Vorsitzender         Schriftführer